Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Gewerbezentralregisterauskunft

In der Bundesrepublik Deutschland führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register.

Antragstellung

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister können nur in der Wohnortgemeinde beantragt werden (bei juristischen Personen muss das der Sitz der Hauptniederlassung sein). Den Antrag kann auf Grund der gesetzlichen Regelungen nur der Betroffene persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweispapieres stellen. Bei juristischen Personen ist ggf. ein Nachweis zur Vertretungsberechtigung vorzulegen.

Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

Antragstellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Privatpersonen, die im Ausland leben, richten Ihren Antrag direkt an das Bundesamt für Justiz.

Die Adresse und den entsprechenden Vordruck erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.

Auskunftsinformationen für juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie auch beim Bundesamt für Justiz. 

Empfang der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, (z.B. Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz)
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO (Überwachungsbedürftige Gewerbe).


Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

Wenn der Auszug zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, halten Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und gegebenenfalls das Aktenzeichen bereit.

Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft

  1. keine Eintragungen enthält,
  2. die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird,
  3. die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird,
  4. die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.


Eine schriftliche Antragstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich.

Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamtes für Justiz von ca. 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.

Gebühren

13 Euro

Preis / Kosten

13,00

Rechtliche Grundlagen

§ 150 (2) Gewerbeordnung

Kontakt

Herr Nickenig

Telefon: 02843/171-302
E-Mail: christian.nickenig@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Kirchplatz 10
47495 Rheinberg