Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Pflegewohngeld

Die in einer Pflegeeinrichtung entstehenden Aufwendungen setzen sich zusammen aus Wohnen, Verpflegung, Pflege und Investitionskosten. Die nicht durch Leistungen der Pflegekasse abgedeckten Pflegekosten sowie Aufwendungen für Wohnen und Verpflegung können – soweit die pflegebedürftige Person nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt – im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII übernommen werden.

 

Die Investitionskosten hingegen werden auf der Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes NRW in Form von Pflegewohngeld gewährt. Hiermit sollen die individuellen betriebsnotwendigen Aufwendungen der jeweiligen Pflegeeinrichtung abgedeckt werden. Die Höhe der Investitionskosten fällt daher je nach Einrichtung unterschiedlich aus.

 

Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das ggf. einzusetzende Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht. Vermögen des Heimbewohners bzw. der Heimbewohnerin ist geschützt, sofern es 10.000 € nicht übersteigt. Bei Ehepaaren, bei eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie bei in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen erhöht sich die Vermögensschongrenze auf insgesamt 15.000 €.

 

Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner selbst. Die Pflegeeinrichtung kann mit Zustimmung des Heimbewohners bzw. der Heimbewohnerin Pflegewohngeld beantragen. Dem Antrag sind Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflegebedürftigen Person, ggf. des Ehegatten etc. beizufügen. Anträge auf Pflegewohngeld sind im Sozialamt Rheinberg, Sachgebiet Hilfe zur Pflege, zu stellen.

Kontakt

Frau Brey

Telefon: 02843/171-320
E-Mail: martina.brey@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Orsoyer Straße 18
47495 Rheinberg