Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Prävention

Chance zum Neuanfang nutzen

Der Neubau eines Hauses oder die Sanierung der Abwasseranlage bietet die Chance auf einen „Neuanfang“. In Altbauten treten häufig Probleme beim Reinigen, der TV-Inspektion, der Dichtheitsprüfung und beim Sanieren auf, da dort Zugangsmöglichkeiten fehlen und die Nennweiten (Durchmesser) der Rohre nicht groß genug sind. Die Sanierung bietet die Gelegenheit, diese Schwachstelle auszumerzen.
Beim Neubau kann von vorne herein so geplant werden, dass diese Probleme erst gar nicht auftreten.

PräventionEinen tieferen Einblick in den gesamten Ablauf und viele hilfreiche Tipps liefern die folgenden Textmarken:

 

Präventivmaßnahmen

Leitungsführung

Zugänglichkeiten

Kellerabdichtungen

Dränagen

Qualitätskontrolle

 

 

Präventivmaßnahmen:
  • Beim Neubau eines Hauses oder wenn die Leitungen saniert werden, sollte darauf geachtet werden, dass genügend Zugangsmöglichkeiten eingeplant werden und der Rohrdurchmesser ausreichend groß ist. So können beispielsweise TV-Inspektion oder Dichtheitsprüfung auch in Zukunft mit recht geringem Aufwand durchgeführt werden.
  • Kann auf Grundleitungen unter den Bodenplatte nicht verzichtet werden, sollte sichergestellt werden, dass diese nicht zu stark verzweigt oder in vielen hintereinander liegenden Bögen gelegt werden. Eine später eventuell nötige Sanierung ist dann gegebenenfalls in grabenloser Bauweise möglich, was wesentlich günstiger ist.
  • Nach dem Sanieren der Leitungen kann das Grundwasser ansteigen und den Keller gefährden. Hausbesitzer und Bauherren können schon im Vorfeld Maßnahmen ergreifen, um gar nicht erst nasse Füße zu bekommen. Weitere Informationen zum Abdichten des Kellers lassen sich im nachfolgenden Text nachlesen.

 

Leitungsführung

Leitungsführung: Gut dokumentieren

Neben den Zugänglichkeiten entscheidet die Leitungsführung, ob eine Abwasseranlage leicht und vollständig zu reinigen und ohne großen Aufwand die TV-Inspektion durchführbar ist. Auch der Ablauf einer Dichtheitsprüfung, vielleicht sogar in mehreren Abschnitten, hängt vom Verlauf der Leitungen ab.

Sind die Abwasserleitungen unzugänglich und unter der Bodenplatte stark verzweigt, in vielen Bögen verlegt und die Nennweiten der Leitungen gering, wird es schwieriger und somit auch teurer, die Abwasseranlage zu reinigen, zu untersuchen und im Schadensfall zu sanieren.

Eine ganze Reihe technischer Vorgaben und Empfehlungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes sowie unter der Kellersohle regeln u.a. die Leitungsführung. Weitere Informationen lassen sich in DIN 1986-100, DIN EN 12056-1 und DIN EN 752 nachlesen.

Besonders bei einem Neubau sollten alle Leitungsverläufe und Nennweiten, die Zugänglichkeiten und die verwendeten Materialen dokumentiert, in einen Bestandsplan aufgenommen und aktuell gehalten werden. Dies gilt auch nach einer Sanierung. Eine deutliche Kosteneinsparung bei eventuell notwendigen Wiederholungsprüfungen oder Dichtheitsprüfungen nach einer Änderung oder Sanierung ist die Folge, da die ausführenden Firmen Anschlussverhältnisse und Leitungsführung nicht rekonstruieren müssen.

 

Checkliste Leitungsführung

Diese Tipps sollten Sie beachten:

  • Beim Mischsystem sind Regen- und Schmutzwasser über getrennte Fall-, Sammel- oder Grundleitungen aus dem Gebäude zu führen. Die Grund- bzw. Sammelleitungen dürfen erst außerhalb des Gebäudes zusammengeführt werden. Eine mögliche Ausnahme ist nach DIN 1986-100 die Grenzbebauung, bei der das Haus direkt an der Grundstücksgrenze liegt.
    Sind Regen- und Schmutzwasser unter der Bodenplatte noch getrennt, kann später mit relativ geringem baulichem Aufwand z.B. von einem Misch- auf ein Trennsystem umgestellt werden. Entscheidet sich die Gemeinde für eine Umstellung und Sie haben sich an diese Vorschrift gehalten, bringt das für alle nur Vorteile.
  • Wenn Ihre Gemeinde Ihnen eine Einleitung von Dränagewasser in den Misch- oder Regenwasserkanal gestattet hat, sollten Sie die Leitungen ebenfalls erst außerhalb des Gebäudes zusammenführen. Im Wasserrecht gibt es keinen Bestandsschutz und eine Erlaubnis zur Einleitung von Dränagewasser kann widerrufen werden.
  • Vermeiden Sie bei einem Gebäude mit Keller unzugängliche Grundleitungen und verlegen Sie stattdessen zugängliche Sammelleitungen. Sammelleitungen können entweder abgehängt (an der Kellerdecke oder der Kellerwand entlang) oder in Rinnen oder Aussparungen verlegt werden.
  • Für Gebäude in den Wasserschutzzonen I und II gelten erhöhte Anforderungen. Nach dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 sind z.B. unzugängliche Grundleitungen unter der Gebäudesohle unzulässig. Für Gebäude außerhalb von Wassergewinnungsgebieten ist dies hingegen eine dringende Empfehlung.
  • Bei Gebäuden ohne Keller sollten die Grundleitungen möglichst kurz und geradlinig aus dem Gebäudebereich herausgeführt werden.
  • In Grund- und Sammelleitungen dürfen nur Abzweige mit höchstens 45° einbebaut werden.
  • Zuläufe über eingeschlagene oder eingebohrte Leitungen können in der Regel nicht gereinigt werden. Leitungen sollten deshalb immer über Formstücke angebunden werden.
  • Die Verlegung von Grund- oder Sammelleitungen in Bögen, insbesondere in mehreren Bögen hintereinander, sollte vermieden werden.
  • Richtungsänderungen von Grund- und Sammelleitungen dürfen nur mit Bögen von höchstens 45° ausgeführt werden.
  • Im Hinblick auf die wiederkehrenden Prüfpflichten nach DIN 1986-30 und Landesbauordnung NRW sollten zusätzliche Reinigungsöffnungen im Bereich von Grundleitungsumlenkungen eingebaut werden, um die Leitungen besser inspizieren zu können. Damit werden auch eine ggf. durchzuführende Wasserdichtheitsprüfung und Reinigungsarbeiten bei einer Verstopfung ermöglicht.
  • Entwässerungsanlagen müssen gegenüber den auftretenden Betriebsdrücken ausreichend wasser- und gasdicht sein. Aus den Leitungsanlagen innerhalb von Gebäuden dürfen keine Gerüche und Kanalgase in das Gebäude austreten (DIN EN 12056-1). Das bedeutet, dass für die Installation von Entwässerungsanlagen nur solche Bauteile (Rohre, Formstücke, Dichtungen etc.) zu verwenden sind, die nachweislich geeignet sind, die erforderliche Gas- und Wasserdichtheit dauerhaft sicherzustellen.
  • Kleine Nennweiten bereiten nach unseren Erfahrungen große Probleme bei der Untersuchung und Sanierung. Deswegen sollte eine Nennweite von unter DN 100 (besser noch DN 150) unterhalb der Bodenplatte nicht verwendet werden.

Zugänglichkeiten

Zugangsmöglichkeiten: An die Zukunft denken

Prävention im Innenbereich In der Zukunft lassen sich leicht Kosten sparen, wenn ausreichend Zugangsmöglichkeiten zur Abwasseranlage geschafft werden. Besonders ein Neubau bietet diese Chance. Aber auch die Sanierung eröffnet die Möglichkeit zusätzliche Zugänge zu schaffen, die späteres Untersuchen oder Sanieren erleichtern.

Die Kosten für die Untersuchen und Sanieren einer Abwasseranlage hängen zu einem großen Teil von der Anzahl und der Lage der Zugänge ab. Sind diese groß genug, gut zu erreichen und in ausreichender Anzahl vorhanden, können die Leitungen in der Regel vollständig gereinigt, untersucht und im Schadensfall ohne großen Aufwand saniert werden.

Die Zugänge zur Abwasseranlage werden in drei Kategorien unterteilt:

  • Einsteigschächte, die einen Zugang von Personal ermöglichen (DN/ID ≥ 800 bis 1000)
  • Inspektionsöffnungen, die nur das Einbringen von Reinigungsgerät, Inspektions- und Prüfausrüstung erlauben (DN/ID ≥ 300 bis < 800)
  • Reinigungsöffnungen, die z.B. in Grund- und Sammelleitungen eingebaut werden

Die genauen Anforderungen an Anzahl, Ausführung und Lage der Zugänge lassen sich in DIN 1886-100 und DIN EN 476 nachlesen. Die Normen sind hier erhältlich.

 

Checkliste Zugänglichkeiten

Diese Hinweise sollten Sie beachten:

  • Vermeiden Sie bei einem Gebäude mit Keller unzugängliche Grundleitungen und verlegen Sie stattdessen zugängliche Sammelleitungen. Diese können unter der Kellerdecke oder an der Kellerwand entlang abgehängt werden. Als Alternative bietet sich die Verlegung in Rinnen und Aussparungen an.
  • In den Wasserschutzzonen I und II sind Gebäude an erhöhte Anforderungen gebunden. Nach dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 sind beispielsweise unzugängliche Grundleitungen unter der Gebäudesohle unzulässig. Für Gebäude außerhalb von Wassergewinnungsgebieten ist der Bau zugänglicher Leitungen  immer noch eine dringende Empfehlung.
  • Da nach DIN 1986-30 und Landesbauordnung NRW eine wiederkehrende Prüfpflicht besteht, sollten zusätzliche Reinigungsöffnungen im Bereich von starken Grundleitungsumlenkungen eingebaut werden. So lassen sich die Leitungen besser inspizieren und gegebenenfalls notwendige Wasserdichtheitsprüfungen und Reinigungsarbeiten, z.B. bei einer Verstopfung, werden ermöglicht.
  • Fehlende Zugänglichkeiten müssen gegebenenfalls nachträglich geschaffen werden, wenn Reinigung, TV-Inspektion und Dichtheitsprüfung wegen mangelnden Zugangs zur Abwasseranlagen nicht durchführbar sind. Schon der Abbau eines Waschbeckens oder einer Toilette reicht dafür manchmal aus. In einigen Fällen müssen jedoch so genannte "Kopflöcher" errichtet werden, die anschließend wieder fachgerecht und dicht verschlossen werden müssen. Die Kosten dafür können sich auf über € 350 belaufen. Wenn Ihr Keller aus wasserundurchlässigem Beton gebaut wurde oder das Grundwasser ansteht, besteht das Risiko langfristig nicht dichter Kopflöcher. Diese Probleme räumen Sie schon im Vorfeld aus der Welt, wenn Sie genügend Zugänglichkeiten zu ihrer Abwasseranlage einplanen. Langfristig sparen Sie so Geld ein.
  • Bestehen Sie bei der Planung eines Einsteigschachtes, bei dem das Abwasser in einem geschlossenen Rohr durchgeführt wird, darauf, dass die Revisionsöffnung im Schacht nicht direkt an der Schachtwand angebracht wird. Weisen Sie die ausführende Firma zudem darauf hin, dass die Revisionsöffnung groß genug dimensioniert sein muss, um die handelsüblichen Dichtheitsprüfungsgeräte in die Leitungen einzubringen.
  • Die Dichtheitsprüfung wird erschwert, wenn unmittelbar hinter der Revisionsöffnung im Schacht ein Dimensionswechsel der Leitungen (z.B. von DN 150 auf DN 125 oder DN 100) erfolgt. Möglicherweise ist es dann schwierig, die Prüfgeräte einzuführen oder fachgerecht zu positionieren.
  • Verbauen oder verkleiden Sie die Zugänglichkeiten zu Ihrer Abwasseranlage nicht mit Rigipsplatten oder ähnlichen Materialien. Achten Sie immer darauf, dass die Zugänglichkeiten leicht erreichbar bleiben.
  • Beim Neubau eines Hauses empfiehlt es sich dringend, einen Bestandsplan über alle vorhandenen Zugänglichkeiten, die Leitungsführung, die Nennweiten und die Materialien der Abwasseranlage zu erstellen. In diesen Plan gehört auch eine eventuell eingebaute Dränage aufgeführt und wohin das Wasser daraus abgeleitet wird. Schreiben Sie diesen Bestandsplan nach der Sanierung Ihrer Abwasseranlage oder nach einem Umbau Ihres Hauses fort. Bewahren Sie den Plan sicher und unbegrenzt auf.

Kellerabdichtungen

Kampf dem eindringenden Wasser schon beim Hausbau

Kellerraum - nicht ausreichend abgedichtetEindringendes Wasser ist der „Feind“ des Hauses. Um trockenen Fußes durch das Gebäude zu kommen, muss der Architekt schon in der Planungsphase den höchsten bekannten Grundwasserstand (HGW) berücksichtigen. Informationen dazu liefert z.B. der Geologische Dienst NRW. Auch die Daten der Baugrunduntersuchung sollten in das Konzept mit „einfließen“.

Gebäude werden mit der „Weißen Wanne“ oder „Schwarzen Wanne“ abgedichtet.

  • "Weiße Wanne":
    Bodenplatte und Außenwände werden als geschlossene Wanne aus wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton) hergestellt. Dieser Baustoff verfügt über einen sehr hohen Wassereindringungswiderstand. Als Richtlinie für diese Bauweise gelten DIN EN 206-1, DIN 1045-2 und die Vorgaben des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStB-Richtlinie) in „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) (2003-11)“.
  • "Schwarze Wanne":
    Die Abdichtung der Gebäudeteile erfolgt auf allen Seiten mit Dichtungsbahnen aus Bitumen oder Kunststoff. Hier greift die DIN 18195.
Nachträglich Abdichtung schwierig

Technisch schwierig und teuer ist die nachträgliche Abdichtung von Kellern.

Die Kellersohlen von Altbauten lassen sich nachträglich nur bedingt von Außen vor eindringendem Wasser schützen. Zur Außenabdichtung von Außenwänden muss um das Haus herum aufgegraben werden. Die Kellerwände werden dann mit Bitumenbahnen abgedichtet.

Lokale Undichtigkeiten können durch das Injektionsverfahren von Innen abgedichtet werden.

Eine kostenintensive Variante ist die Innentrogabdichtung. Nicht so tief ins Portemonnaie müssen Immobilienbesitzer greifen, wenn bituminöse Abdichtungen auf der Sohle aufgebracht werden.

 

Checkliste Kellerabdichtungen

Diese Hinweise sollten Sie beachten:

  • Wenn Sie bauen wollen, informieren Sie sich rechtzeitig über die langjährige Grundwassersituation und die Baugrundverhältnisse im Baugebiet.
  • Wenn Sie einen Architekten beauftragt haben, so ist dieser verpflichtet, sich umfassend über die Grundwasserstände zu informieren. Seine Planung muss eine fachlich richtige, vollständige und dauerhafte Abdichtung gegen Grund- und Oberflächenwasser gewährleisten.
  • Der Architekt muss die Planung des Bauvorhabens nach dem höchsten bekannten Grundwasserstand ausrichten - auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht worden ist. Eine Baugrunduntersuchung zur Feststellung des aktuellen Grundwasserstands ist nur eine Momentaufnahme und reicht als Planungsgrundlage nicht aus.
  • Wenn der höchste bekannte Grundwasserstand weniger als 30 Zentimeter von der Oberkante der Sohlplatte entfernt ist, liegt so genanntes „Drückendes Grundwasser“ vor. In diesem Fall ist es besonders wichtig, sich über eine ausreichende Abdichtung des Gebäudes beraten zu lassen. Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen sind sehr aufwändig und teuer. Eine Dränage würde unter diesen Bedingungen im Grundwasser stehen und das Gebäude nicht ausreichend schützen. Angesichts der hohen Kosten, die beim Bau eines Kellers im Grundwasser auf Sie zukommen, sollten Sie abwägen, ggf. ganz auf einen Keller zu verzichten.
  • Wenn Sie bei einem Neubau zusätzlich den Bau einer Dränage einplanen oder diese nachträglich einbauen, beachten sie Folgendes: Für die Absenkung des Grundwassers wird eine Erlaubnis von der Unteren Wasserbehörde benötigt wird. Eventuell ist eine Einleitung des Dränagewassers in den Misch- oder Regenwasserkanal möglich. Hierfür brauchen Sie aber in jedem Fall die Erlaubnis von der Gemeinde. Diese kann von der Gemeinde aber jederzeit widerrufen werden. Es gibt keinen Bestandsschutz.
  • Da die Kosten für eine nachträgliche Abdichtung des Kellers erheblich sein können, kann es sich lohnen, einen von der ausführenden Firma unabhängigen Sachverständigen einzuschalten und sich eingehend beraten zu lassen.
  • Lassen Sie die fachgerechte Ausführung der Abdichtung Ihres Neu- oder Altbaus intensiv überwachen.

Dränagen

Dränage: Kein ausreichender Schutz gegen Wasser

Grund-, Stau-, Schicht- und Sickerwasser im Erdreich können ein Gebäude gefährden und zu Vernässungsschäden führen. Ergänzend zur Gebäudeabdichtung wird oftmals eine Dränage eingebaut, die das Wasser von den Kellerwänden und der Kellersohle fernhält. Eine Dränage eignet sich allerdings nur gegen Stau-, Sicker- und Schichtwasser. Sollte Grundwasser die Gebäudesohle berühren oder der höchste bekannte Wasserstand ist weniger als 30 Zentimeter von der Oberkante der Sohlplatte entfernt, ist eine Dränage wirkungslos. Sie würde dann im Grundwasser liegen und könnte das Gebäude nicht mehr ausreichend vor Vernässung schützen.

Beim Neubau eines Hauses muss die Planung durch den Architekten eine fachlich richtige, vollständige und dauerhafte Abdichtung gegen Grund- und Oberflächenwasser gewährleisten. Eine Dränage ersetzt aber nicht eine hochwertige und aber oftmals teure Bauwerksabdichtung. An dieser Stelle Kosten zu reduzieren bedeutet, dass am falschen Ende gespart wird. Es können hohe Folgekosten auftreten, wenn z.B. die Dränagewasserableitung nicht gesichert ist oder die Dränage nicht dauerhaft funktioniert, z.B. da sie nicht ausreichend gespült werden kann.

Die Anforderungen an eine funktionsfähige Dränage sind in DIN 4095 festgelegt.

 

Checkliste Dränagen

Diese Hinweise sollten Sie beachten:

  • Für die Absenkung des Grundwassers bzw. die mittelbare Einwirkung auf das Grundwasser durch die Dränage müssen Sie eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde einholen. Dies gilt auch, wenn Sie Dränagewasser in ein Gewässer einleiten oder auf ihrem Gründstück versickern lassen wollen. In diesem Fall sollten sich noch in der Planungsphase an die Behörde wenden.
  • Eventuell ist eine Einleitung des Dränagewassers in den öffentlichen Misch- oder Regenwasserkanal möglich. Dafür benötigen Sie die Erlaubnis der Gemeinde.
  • Haben Sie von der Gemeinde eine Erlaubnis zur Einleitung des Dränagewassers erhalten, kann diese widerrufen werden. Sie haben keinen Bestandsschutz.
    Planen Sie die Abdichtung Ihres Gebäudes deshalb so, dass Sie auf eine Dränagewasserableitung gegebenenfalls auch ganz verzichten könnten.
  • In der Regel werden Sie von Ihrer Gemeinde keine Erlaubnis für die Einleitung von Grund- oder Dränagewasser in einen reinen Schmutzwasserkanal erhalten. Die Schmutzwasserkanäle, vielfach aber auch die Mischwasserkanäle, sind hierfür nicht ausgelegt. Das abzuleitende Dränagewasser kann ein Vielfaches des üblichen Abwasseranfalls betragen, das meist mit 120 bis 150 Litern pro Einwohner und Tag angesetzt wird. Wird Grund- und Dränagewasser in den Schmutzwasserkanal eingeleitet, kann es zu hydraulischen Problemen in der Kanalisation kommen, die nicht selten auch zu Rückstauproblemen auf den Grundstücken führen. Die Kläranlage ist für das stark verdünnte Abwasser ebenfalls nicht ausgelegt und die Reinigungsleistung wird schlechter. Außerdem entstehen höhere Kosten, die schließlich auf die Abwassergebühren umgelegt werden müssen. Stellt die Gemeinde fest, dass Sie Grund- und Dränagewasser unerlaubt einleiten, kann sie die weitere Einleitung untersagen, wenn dies in der Abwassersatzung geregelt ist.
  • Sollte Ihr Architekt eine Dränage eingeplant haben, empfiehlt es sich genau zu überprüfen, wohin das Dränagewasser abgeleitet werden soll. Checken Sie, ob alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie auf dem Dränagewasser „sitzen“ bleiben.
  • Selbst bei der Verwendung von wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton) wird in den meisten Fällen zusätzlich eine Dränage vorgesehen. Dies geschieht zur Sicherheit, weil über die Gewährleistung hinausgehende Garantien fehlen und/oder weil ein nachträglicher Einbau einer Dränage unverhältnismäßig teuer bzw. unmöglich ist. Die Dränage übernimmt zudem auch die Regenwasserableitung aus den Lichtschächten.
  • Lassen Sie sich beim Bau einer Dränage von einer Fachfirma beraten und überwachen Sie die bauliche Umsetzung.

Qualitätskontrolle

Qualitätskontrolle: Ingenieurbüros können helfen

Die Qualitätskontrolle stellt sicher, dass Reinigung, TV-Inspektion, Dichtheitsprüfung und im Schadensfall die Sanierung der privaten Abwasseranlage vollständig und fachlich richtig erbracht und die Leistungen korrekt abgerechnet wurden.

Ziel ist, nach Abschluss der gesamten Maßnahme

  • eine dauerhafte Dichtheit des Entwässerungssystems auf mindestens 30 Jahre,
  • einen ordnungsgemäßen Anschluss der Abwasseranlage an die öffentliche Kanalisation ohne Fehlanschlüsse und unerlaubte Dränagewasseranschlüsse und
  • eine umfassende Dokumentation der durchgeführten Prüfungen und ggf. Sanierungen sowie und der aktuellen Leitungsführungsicherzustellen.

Um die Qualität der Arbeiten zu gewährleisten, darf die Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen nur von zugelassenen Sachkundigen durchgeführt werden - ansonsten wird die Dichtheitsprüfbescheinigung nicht als Nachweis anerkannt. Dies gilt für alle Dichtheitsprüfungen, sowohl bei neu gebauten Häusern als auch bei Häusern im Bestand. Die Firmen wurden in Projekt dafür extra geschult und haben standardisierte Anforderungen zu erfüllen.

Qualitätskontrollen können hingegen z.B. von einem Ingenieurbüro durchgeführt werden.

 

Checkliste Qualitätskontrolle

Diese Hinweise sollten Sie beachten:

  • Generell sollte die Planung, Herstellung und Sanierung von privaten Abwasseranlagen ausschließlich von Fachleuten ausgeführt werden. Fachfirmen zur Herstellung und Sanierung von Abwasseranlagen sollten möglichst fremd überwacht sein, um in dieser für den Laien schwer nachvollziehbaren Materie die Qualität der Arbeit zu überwachen. Firmen, die außerhalb von Gebäuden tätig sind, sind in der Regel im Besitz eines RAL-Gütezeichens des Güteschutzes Kanalbaus oder vergleichbarer Fremdüberwachungsverträge anderer Güteüberwachungsinstitute. Informationen zum RAL-Gütezeichen finden Sie hier.
  • Achten Sie auf eine fachgerechte Arbeit und nachprüfbare Rechnungen. Nur wenn Sie Rechnungen vorweisen können, aus denen die geleistete Arbeit detailliert hervorgeht, können Sie bei Mängeln ggf. Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma geltend machen.
  • Legen Sie mit der Sanierungsfirma eine Gewährleistung von fünf Jahren vertraglich fest und führen Sie vor Ablauf der Frist eine erneute Dichtheitsprüfung durch, um ggf. Mängelansprüche geltend machen zu können. Hierfür empfehlen wir dringend eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft, da bei einer TV-Inspektion Undichtigkeiten eventuell unentdeckt bleiben können.
  • Seien Sie bei den Arbeiten anwesend. Dokumentieren Sie die Arbeiten, die genauen Arbeitszeiten und eventuelle Mängel und lassen Sie diese gegebenenfalls gegenzeichnen. Hilfreich sind Fotos und Videoaufzeichnungen. Das kann auch den psychologischen Effekt haben, dass die ausführende Firma vielleicht besser arbeitet, wenn sie sich von Ihnen überwacht fühlt.
  • Holen Sie sich gegebenenfalls für die Auswertung der Untersuchungsergebnisse, die Erstellung des Sanierungskonzeptes und die Kostenkalkulation unabhängige Hilfe, z.B. von einem Ingenieurbüro, das sich auf den Grundstücksbereich spezialisiert hat.
  • Um die Qualität der Arbeiten bei der Herstellung und Sanierung der Abwasseranlage sicherzustellen, holen Sie sich ggf. durch ein unabhängiges Ingenieurbüro kompetente Hilfe bei der Formulierung der Leistungsverzeichnisse und Angebotsspezifikationen, für die Einholung und Wertung mehrerer Angebote verschiedener Fachfirmen und bei der örtlichen Bauüberwachung. Nähere Informationen zu den Leistungsinhalten und der Vergütung von Ingenieurleistungen finden Sie in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
  • Vereinbaren Sie mit der Sanierungsfirma vertraglich, dass nach den anerkannten Regeln der Technik saniert und verlegt werden muss und dass die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)" und die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)" gelten.
  • Prüfen Sie die Rechnungen, ob alle darin aufgeführten Leistungen zu den vorher festgelegten Konditionen erbracht wurden. Prüfen Sie die Rechnungen auch darauf, ob sie rechnerisch richtig sind. Halten Sie einen Teil der Vergütung zurück, wenn noch Mängel zu beseitigen sind oder die Arbeiten nicht vollständig erbracht wurden.