Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Rechtlicher Rahmen

 

Wasser- und Baurecht: Wichtige Änderungen

bisher wurde die Dichtheitsprüfung über den § 61a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) geregelt. Mit der Änderung der Gesetzgebung 2013 wechselte die Dichtheitsprüfung vom Landesgesetz ins Bundesgesetz (BG).

 

Wasserrecht (BG)

Wasserrecht: Bundesländer bestimmen die genaueren Anforderungen

Im geänderten Wasserhaushaltsgesetz (BG) von 2013 werden in §60, Abs. 1 + 2 sowie in §61, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetz die Betreiber einer Abwasseranlage dazu verpflichtet den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb der Abwasseranlage selbst zu überwachen und nach Maßgabe der Rechtsverordnung die Aufzeichnungen zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Am 17.10.2013 wurde die Rechtsverordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw) rechtskräftig. Im Teil 2 wird die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen geregelt, wobei in § 8, Abs. 3 die Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) von bestehenden privaten Abwasserleitungen in festgesetzten Wasserschutzgebieten gefordert wird. Untersucht werden müssen private Abwasserleitungen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind und zum Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Mischwasser) dienen.

Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung von häuslichem Abwasser dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, sowie Abwasserleitungen, die zur Fortleitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, sind erstmals bis zum 31.12.2015 auf Ihren Zustand und Ihre Funktionsfähigkeit (Dichtheitsprüfung) prüfen zu lassen.

Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis zum 31.12.2020 auf Ihren Zustand und Ihre Funktionsfähigkeit (Dichtheitsprüfung) prüfen zu lassen.

Informationen zum Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz NRW lassen sich hier nachlesen. Die Rechtsverordnung vom 17.10.2013 (SüwVO NRW) können Sie hier) nachlesen.

Alle Abwasseranlagen, sowohl diejenigen für die öffentliche Abwasser-entsorgung als auch die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, müssen nach den Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnet, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Sie werden üblicherweise durch technische Regelwerke abgebildet. Dies können beispielsweise DIN-Normen sein, aber auch technische Arbeits- und Merkblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA).

 

Entwässerungssatzung

Entwässerungssatzung: Vorgaben von Stadt oder Gemeinde

Nach den Vorgaben des WHG (§ 18a Abs. 2) und des LWG NRW (§ 53) sind die Städte und Gemeinden abwasserbeseitigungspflichtig.

Die Stadt oder Gemeinde regelt über ihre Entwässerungssatzung, wer die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in welcher Weise benutzen darf und welche Voraussetzungen die Grundstücksentwässerungsanlagen erfüllen müssen, damit sie zur öffentlichen Anlage "passen".

Auf der Grundlage der Satzung darf die Stadt oder Gemeinde von dem Anschlussnehmer fordern, dass er seine Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück in den Zustand bringt, der in der Satzung beschrieben ist.

Beispielsweise enthält eine gemeindliche Entwässerungssatzung Regelungen darüber,

welches Abwasser eingeleitet werden darf,

  • dass schädliche Inhaltsstoffe nicht eingeleitet werden dürfen,
  • dass Dränage- und Quellwasser nicht eingeleitet werden dürfen,
  • dass die Abwasseranlage ordnungsgemäß angeschlossen sein muss, z.B. Regenwasser an den Regenwasserkanal und Schmutzwasser an den Schmutzwasserkanal,
  • dass nur besondere Sachkundige die Dichtheitsprüfung durchführen dürfen, die die von der Gemeinde oder der Stadt festgelegten Anforderungen erfüllen.

Dies ist sinnvoll ebenso für Eigentümer wie für Stadt oder Gemeinde, um die Qualität der Untersuchungen vor der Sanierung und der Dichtheitsprüfung nach der Sanierung (Abnahmeprüfung) sicherzustellen.

 

Landesbauordnung

Landesbauordnung und Landeswassergesetz: Relevant für Abwasseranlagen


Die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) enthält detaillierte Regelungen, wie ein Grundstück bebaut werden kann und welche baulichen Vorgaben auf Grundstücken erfüllt werden müssen.

In der Bauordnung NRW enthalten sind beispielsweise:

  • Allgemeine Anforderungen an baulichen Anlagen
  • Allgemeine Voraussetzungen für die Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden

Allgemeine Anforderungen


Alle baulichen Anlagen dürfen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährden. Dies betrifft nicht nur die Errichtung, sondern gilt auch für die Änderung und Instandhaltung.
Die Instandhaltung umfasst gemäß DIN 31051 alle "Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems". (§3)

 

Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden


Dieser Paragraph gibt speziell zu Abwasseranlagen vor, dass diese vorhanden und benutzbar sein müssen und die Abwasserbeseitigung den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend gewährleistet ist.

Liegt z. B. ein Fehlanschluss in der Art vor, dass das Schmutzwasserwasser an einen Regenwasserkanal angeschlossen ist, der direkt in ein Gewässer einleitet, kann dies zu einer Gefährdung des Gewässers führen. Diese Einleitung entspricht in der Regel nicht dem Stand der Technik. (§4)

 

Pflichten Grundstückeigentümer

Pflichten der Grundstückseigentümer


Grundstückseigentümer müssen bei Bau und Prüfung ihrer Abwasseranlage einige Vorschriften beachten.

1. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anordnung, Errichtung und Änderung der privaten Abwasseranlage (§ 60 WHG, §§ 3 und 4 BauO NRW)

2. Die Pflicht zur Instandhaltung einer Abwasseranlage (§ 61 WHG und § 57 LWG NRW, § 3 und § 4 BauO NRW)

Die Instandhaltung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

3. Pflicht zur Dichtheitsprüfung mit Dichtheitsprüfbescheinigung (§ 60 WHG und Rechtsverordnung vom 17.10.2013)

Die Grundstückseigentümer

  • sorgen für dichte Leitungen auf ihren Grundstücken und auch auf fremden Grundstücken, wenn ihre Abwasserleitung über andere Grundstücke führt.
  • veranlassen eine sofortige Dichtheitsprüfung nach der Errichtung und bei Änderung.
  • veranlassen eine erstmalige Dichtheitsprüfung entsprechend den Fristen.
  • veranlassen Wiederholungsprüfungen entsprechend den Fristen.
  • veranlassen die Dichtheitsprüfung nur durch Sachkundige, die die festgelegten Anforderungen erfüllen.
  • erhalten eine Prüfbescheinigung und bewahren diese auf.
  • legen die Prüfbescheinigung auf Verlangen der Gemeinde vor.
  • sanieren undichte Leitungen (z.B. nach einem Rohrbruch oder wenn bei der Prüfung Undichtigkeiten festgestellt worden sind).

 

Fristen

Fristen nach der Rechtsverordnung vom 29.10.2013 auf der Grundlage von § 60, Abs. 1+2, § 61, Abs. 2 WHG


Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen sind vergleichbar mit dem TÜV beim Auto. Sie müssen in gewissen Abstanden wiederholt werden.

 

Sofortige Dichtheitsprüfung

Diese wird notwendig

  • nach der Errichtung der Abwasserleitung (§ 8, Abs. 2 der Rechtsverordnung) oder
  • bei baulichen Veränderungen an bestehenden Abwasserleitungen (§ 8, Abs. 2 der Rechtsverordnung).

Unter "baulichen Veränderungen" wird beispielsweise der Austausch von Leitungen oder Dichtungen, die Sanierung und auch die Erweiterung des Leistungsnetzes verstanden. Bei einer Änderung und Sanierung (z. B. die Erweiterung des Grundleitungsnetzes, Austausch von Rohren oder Dichtungen der Grundleitung) erstreckt sich die Prüfpflicht auf alle damit in Verbindung stehenden Grundleitungen - nicht nur auf den Bereich, der geändert oder saniert wurde.

 

Erstmalige Dichtheitsprüfung noch nie geprüfter Anlagen

Abwasserleitungen, die zur Fortleitung von häuslichem Abwasser dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, sowie Abwasserleitungen, die zur Fortleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser dienen und vor dem 01.01.1990 erbaut wurden, sind erstmals bis zum 31.12.2015 auf ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit (Dichtheitsprüfung) prüfen zu lassen.

Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis zum 31.12.2020 auf Ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit (Dichtheitsprüfung) prüfen zu lassen.

Wiederholungsprüfungen

Die Frist für die Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren beginnt erst nach 2015 bzw. 2020, auch wenn die Dichtheitsprüfung bereits vor dem jeweiligen Endtermin durchgeführt wurde.