Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Wohnberechtigungsscheine/Freistellungen

Der Wohnberechtigungsschein, dessen Ausstellung einkommensabhängig ist, berechtigt die darin genannten Personen zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (auch Sozialwohnung genannt). Er kann allgemein oder auch gezielt (für eine bestimmte Wohnung) beantragt werden.

 

Antragsberechtigt ist jede Person, die

  • sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält;
  • in der Lage ist, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für sich zu begründen;

Haushaltsangehörige sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Es gelten auch die Personen, die alsbald dem Haushalt angehören werden, z.B. bei einer Schwangerschaft.

 

Gem. §13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) gelten seit dem 01.01.2019 folgende Einkommensgrenzen:

 

HaushaltsgrößeEinkommensgrenzeerlaubtes Bruttoeinkommen eines Angestellten/Arbeiters*
1 Person19.350,00 Euro30.318,00 Euro
2 Personen23.310,00 Euro42.378,00 Euro
3 Personen29.370,00 Euro45.500,00 Euro
4 Personen35.430,00 Euro54.681,00 Euro
5 Personen41.490,00 Euro63.869,00 Euro

 

*Alle ausgewiesenen Bruttoeinkommen sind auf typische Fälle abgestimmt. In Einzelfällen können die Beträge variieren. In einigen Fällen sind beispielsweise Freibeträge zulässig, die das anrechenbare Einkommen schmälern (bei jungen Familie, bei Schwerbehinderung bzw. Pflegebedürftigkeit, bei Vorliegen von Unterhaltsverpflichtungen).

 

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.360 Euro.

 

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 700 Euro.

 

Das anrechenbare Einkommen darf die Einkommensgrenze nicht übersteigen.

 

Folgende Wohnungsgrößen sind in der Regel als angemessen anzusehen:

 

Haushaltsgrößemax.Wohnungsgröße
1 Person50 qm
2 Personen2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen5 Wohnräume oder 110 qm

 

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 qm oder 1 Wohnraum. Eine Überschreitung der Wohnfläche von 5 qm kann in einzelnen Fällen durch einen Ausnahme-Wohnberechtigungsschein genehmigt werden.

 

Wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse kann ggfs. ein zusätzlicher Wohnraum oder einer zusätzliche Wohnfläche von 15 qm zugebilligt werden.

 

In besonderen Fällen kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Freistellung von den Belegungsbindungen erteilt werden, wenn die geförderte Wohnung an einen Wohnungssuchenden vermietet werden soll, der keinen Wohnberechtigungsschein erhält. Wenn das anrechenbare Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen die maßgebende Einkommensgrenze überschreitet, so wird geprüft, ob ggfs. eine Ausgleichszahlung zu zahlen ist.

 

Mitzubringende Unterlagen:

  • Antrag
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen der letzten 12 Monate
  • ggfs. Schulbescheinigungen (Kinder ab 16 Jahren)
  • Weitere Unterlagen können in Einzelfällen erforderlich sein.