Das Standesamt führt:
Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterberegister.
Aus diesen Personenstandsregistern können folgende Urkunden oder beglaubigte Abschriften ausgestellt werden:
Eine Personenstandsurkunde kann nur das Standesamt ausstellen, das das betreffende Personenstandsregister führt.
Auskünfte oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister welches älter als 110 Jahre ist, aus dem Eheregister welches älter als 80 Jahre ist, und aus dem Sterberegister welches älter als 30 Jahre ist, werden vom Stadtarchiv Rheinberg, Innenwall 104, 47495 Rheinberg, Tel.02843/ 16349 erteilt.
Eine Urkunde beziehungsweise eine Auskunft aus den Personenstandsregistern darf gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes nur Personen erteilt werden, auf die sich der Eintrag bezieht; deren Ehegatten; Lebenspartnern; Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen oder Behörden haben ein rechtliches Interesse nachzuweisen.
Beim Geburten- oder Sterberegister reicht es aus, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Dies gilt, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Anträge können Personen über 16 Jahre stellen.
An Gebühren sind zu erheben:
Die Urkunden können beim Standesamt persönlich gegen Vorlage eines Personalausweises beziehungsweise Reisepasses oder schriftlich angefordert werden.Hier geht es zur Online Bestellung
Für die schriftliche Anforderung wird das Datum sowie der vollständige Name benötigt.
Die Versendung erfolgt gegen Rechnung. Die zu entrichtende Gebühr kann auch bar beigelegt werden.
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStVO)
Telefon: 02843/171-325
E-Mail: frank.meyer@rheinberg.de
Telefon: 02843/171-452
E-Mail: sabine.sander@rheinberg.de