Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Auf gute Nachbarschaft

Unsere Nachbarn sind ein wichtiger Faktor in unserem täglichen Leben in Rheinberg. Sie sind uns nahe und wichtig, aber manchmal auch Quelle von Ärger und Unmut. Grundsätzlich ist es am besten, wenn man solche Konflikte in einem klärenden Gespräch beilegt.




Da nicht immer klar ist, was denn in der Stadt Rheinberg erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, werden an den Fachbereich Sicherheit und Ordnung immer wieder Anfragen gerichtet, ob es hierzu eine übersichtliche Aufstellung gibt.

Eine solche Aufstellung gestaltet sich sehr schwierig, da Ge- und Verbote für die verschiedensten alltäglichen Angelegenheiten in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen geregelt sind bzw. sich teilweise über die Rechtsprechung der Gerichte entwickelt haben. Dennoch möchte die Stadt Ihnen hiermit einen kleinen Überblick verschaffen, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, aber sicher die häufigsten Streitpunkte berücksichtigt.

Die Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze (eine der häufigsten Streitigkeiten) ergeben sich z. B. in der Hauptsache aus den §§ 903 bis 924 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie aus dem Nachbarrechtsgesetz NRW. Diese Nachbarstreitigkeiten werden sehr oft dem Ordnungsamt vorgetragen, sind aber keine Angelegenheit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vielmehr ist in diesen Fällen eine Gütestelle anzurufen, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Nachbarn nicht möglich ist. Bei der Stadt Rheinberg ist dies das Schiedsamt. Die Schiedsamtsbereiche sind in drei Bezirke aufgeteilt. Die Namen der zuständigen Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind jederzeit beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu erfahren und können auch dieser Homepage entnommen werden (einfach Suchbegriff „Schiedsamt" eingeben). Sollte auch über die  Schiedsfrau/den Schiedsmann keine Einigung zu erzielen sein, steht der Weg zu den Gerichten offen.

Was den öffentlichen Bereich betrifft, so gilt neben vielen Gesetzen und Verordnungen insbesondere die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheinberg vom 14.12.2006. Es würde zu weit führen, alle Regelungen dieser Verordnung hier zu wiederholen. Sie ist auf der Homepage der Stadt Rheinberg unter „Ortsrecht - Recht, Sicherheit und Ordnung" jederzeit nachlesbar. In dieser Verordnung werden u. a. folgende Angelegenheiten geregelt:


  • Übernachten auf Verkehrsflächen und in Anlagen
  • Betteln auf Verkehrsflächen und in Anlagen
  • Verunreinigung, Beschädigung, unbefugte Änderung von Verkehrsflächen und Anlagen
  • Waschen und Reparatur von Kraftfahrzeugen auf Verkehrsflächen und Anlagen
  • Umgang mit Hydranten, Einläufen, Kanalschächten etc.
  • Regelungen zum Umgang mit Tieren - insbesondere Hunden - auf Verkehrsflächen und Anlagen
  • Rattenbekämpfung
  • Von Grundstücken ausgehende Gefährdungen
  • Hausnummern
  • Allgemeine Ordnung in Anlagen (u. a. auch das Baden und Grillen in Anlagen)
  • Ordnung auf Kinderspiel- und Bolzplätzen
  • Mittagsruhe



Regelungen zu Osterfeuern finden sich in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheinberg zur Regelung von Brauchtumsfeuern (Osterfeuern) vom 05.04.2004, die ebenfalls auf der Homepage der Stadt zu finden ist.

Zu den am häufigsten auftretenden Fragen möchte Sie die Stadt wie folgt informieren:

Baden:

Im Rhein ist das Baden grundsätzlich erlaubt. Verboten ist es in Häfen sowie 100 m vor und hinter Anlegestellen. In Gewässern innerhalb von Anlagen ist das Baden verboten.

Grillen:

In Anlagen ist das Grillen oder Entzünden von Feuer nur an den dazu gekennzeichneten Plätzen erlaubt - ansonsten verboten. Verboten ist das Grillen zudem in Landschafts- oder Naturschutzgebieten. Das Grillen im Freien (Garten, Terrasse, Balkon) ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsemmissionen nicht konzentriert in die Wohn- und Schlafräume von Nachbarn dringen.

Mittagsruhe:

Die Zeit von 13 - 15 Uhr gilt als Ruhezeit (Mittagsruhe) Während dieser Zeit ist es untersagt, lärmentwickelnde Arbeiten und Freizeitbeschäftigungen zu verrichten, die zur Störung der Mittagsruhe geeignet sind. (insbesondere Gartengeräte und Maschinen, deren Betrieb mit erheblicher Lärmentwicklung verbunden ist, aber auch Tonwiedergabegeräte)
Ausnahme: gewerbliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten

Nachtruhe:

Die Nachtruhe ist in der Zeit von 22 bis 6 Uhr einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) - z. B. für öffentliche Veranstaltungen - erteilt die Ordnungsbehörde.

Lärm durch Gartengeräte:

Der Betrieb von Geräusch erzeugenden Gartengeräten ist in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) geregelt. Grundsätzlich dürfen solche Geräte an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an den Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser bzw. -sauger gelten an Werktagen zusätzliche Ruhezeiten von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr, wenn die Geräte nicht durch das gemeinschaftliche Umweltzeichen als besonders lärmarm gekennzeichnet sind.

KFZ-Pflege:

Das Waschen und die Reparatur von KFZ ist auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht gestattet.

Tierkot:

Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass Verkehrsflächen und Anlagen durch Tiere nicht verunreinigt werden - gegebenenfalls haben sie die Verunreinigungen zu beseitigen und zu entsorgen. Ausnahme: Blinde, die Blindenhunde mitführen.

Schneeüberhang, Eiszapfen:

Stellen diese eine Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer dar, sind sie vom Eigentümer unverzüglich zu entfernen. Ist dies nicht möglich, ist in geeigneter Weise auf die Gefahr hinzuweisen.

Schneeräumung:

Siehe § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Rheinberg:

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (zwei Fußgänger sollten einander passieren können) von Schnee freizuhalten. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr, ansonsten unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Campen:

Das Übernachten auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist nicht gestattet. Ausnahmen: Fernlastfahrer in ihren Fahrzeugen, Kirmesveranstalter und sonstige fahrende Darsteller in ihren Wohnwagen.
Das Campen in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten ist nicht erlaubt.

Betteln:

Das Betteln durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person, insbesondere durch Ansprechen, Anfassen oder Verstellen des Weges (aggressives Betteln) sowie das Betteln unter Beteiligung von Kindern (stilles Betteln) auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist nicht gestattet.


Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen im Fachbereich Sicherheit und Ordnung jederzeit gerne zur Verfügung.

Kontakt

Frau Went

Telefon: 02843/171-308
E-Mail: lena.went@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Kirchplatz 10
47495 Rheinberg