Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Bebauungsplan Nr. 58 – Photovoltaik-Freiflächenanlage „Haus Heideberg“ – in Rheinberg-Alpsray und die 69. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rheinberg in diesem Bereich

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Vor dem Hintergrund der Herausforderungen von Klimawandel, Energiewende und Energiekrise beabsichtigen Rheinberger Investoren, entlang der A 57 nördlich der Alpsrayer Straße auf einer Fläche von gut 20 ha einen Solarpark zu errichten, was seitens des Rates der Stadt Rheinberg nahezu einhellig unterstützt wird. Zusätzlich sollen rund 9 ha als so genannte Flächen für Maßnahmen, zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft‘ planungsrechtlich gesichert werden, um für diese Flächen eine Entwicklung mittels eines Ökokontos, das die Investoren mit dem Kreis Wesel vereinbaren wollen, in die Wege zu leiten.

 

Für die Realisierung der Planung wird derzeit der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Rheinberg geändert. Außerdem ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 58 - Photovoltaik-Freiflächenanlage „Haus Heideberg“ – in Rheinberg-Alpsray erforderlich.

 

Die Entwürfe der Bauleitpläne können im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit von Montag, 08.04.2024 bis einschließlich Freitag, 10.05.2024 im Stadthaus Rheinberg, Kirchplatz 10, Fachbereich Stadtentwicklung, Bauordnung und Umwelt, Zimmer 246, sowie im Foyer der 2. Etage vor dem Sitzungssaal Zimmer 249 während der folgenden Dienstzeiten sowie nach vorheriger Terminabsprache unter der Tel.-Nr. 02843 – 171 411 eingesehen werden:

 

montags – freitags                             von   8.30 - 12.00 Uhr,

montags – mittwochs                         von 13.00 - 16.00 Uhr und

donnerstags                                       von 13.00 - 17.00 Uhr

 

Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Stadt Rheinberg kann unter Stadt Rheinberg, natürlich niederrheinisch | Amtsblatt (Amtsblatt vom 27.03.2024, Ausgabe 12) eingesehen werden.

 

Die zur Planung gehörigen Unterlagen sind rechts abzurufen.

 

Während der Auslegungsfrist können zu den Entwürfen der Bauleitpläne Stellungnahmen vorzugsweise elektronisch übermittelt, bei Bedarf jedoch auch schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.