Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende. Die Leistung erhält der alleinerziehende Elternteil, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

 

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?


Ein Kind erhält Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinberg hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses erhält

Ein Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammen lebt.

Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr haben bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermeiden werden kann oder
  • der unterhaltsberechtigte Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600,00 €uro verfügt

Einkommen von Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?


Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich in Höhe des monatlichen Mindestunterhaltes gezahlt. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergibt sich ab dem 01.01.2023 folgender Unterhaltsvorschussbetrag:

 Ab dem 01.01.2024
Kinder unter 6 Jahren230,00 €
Kinder unter 12 Jahren301,00 €
Kinder unter 18 Jahren395,00 €


Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge werden angerechnet.

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gewährt?

Die Unterhaltsvorschussleistung endet bei Vorliegen der Voraussetzungen spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/73558

 

Benötigte Unterlagen

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
  • Kopie des Personalausweises des alleinerziehenden Elternteils
  • Kopie der Kontokarte des alleinerziehenden Elternteils
  • Kopie der Urkunde über die Anerkennung zu Vaterschaft (sofern der Vater nicht in der Geburtsurkunde benannt ist oder davon abweicht)
  • Kopie der Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft
  • Unterhaltstitel (sofern vorhanden)
  • Bei Kindern ab 12 Jahren zusätzlich:
    • Ausgefüllte Zusatzerklärung
    • Aktueller Bescheid des Jobcenters, sofern ein Leistungsbezug besteht
    • Kopie der aktuellen Lohnabrechnung des alleinerziehenden Elternteils
    • Bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich:
  • Schulbescheinigung
  • Einkommensnachweise des Kindes (sofern Einkommen erzielt wird)

Den Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen, die Zusatzerklärung ab 12 Jahren, die Datenschutzhinweise sowie das Merkblatt können Sie sich auf dieser Seite herunterladen.

Hinweis: Für Neuanträge, die ab dem 01.07.2019 gestellt werden, ist das Landesamt für Finanzen für den Unterhaltsrückgriff zuständig. Dies betrifft Anträge mit folgenden Voraussetzungen:

  • das Kind hat bisher keine Leistungen nach dem UVG erhalten
  • die Vaterschaft ist festgestellt und rechtlich gesichert
  • der barunterhaltspflichtige Elternteil ist nicht verstorben.

Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit für den Unterhaltsrückgriff bei den kommunalen Unterhaltsvorschussstellen.

 

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschuss liegt die alleinige Zuständigkeit weiterhin bei den kommunalen Unterhaltsvorschussstellen.