Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Hilfe in anderen Lebenslagen

Neben den bereits vorgestellten Leistungen kennt das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch weitere Hilfen, auf die im Folgenden kurz eingegangen werden soll:

 

Bestattungskosten

 

Nach den Vorschriften des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII) können die angemessenen Kosten einer Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn diese aus dem Nachlass oder aus Versicherungsleistungen nicht bezahlt werden können. Es werden die erforderlichen Kosten für ein einfaches, aber der Würde des Verstorbenen entsprechendes Begräbnis übernommen.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass den hierzu Verpflichteten, also Angehörige bzw. Erben, die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Für die Zumutbarkeit gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII.

Folgende Personen können möglicherweise (vorbehaltlich einer weiteren Prüfung)
verpflichtet sein, Bestattungskosten zu tragen, diese Personen sind damit auch dem Grunde
nach antragsberechtigt:

  • Vertraglich Verpflichtete
  • Der Vater eines Kindes, beim Tode der nicht mit ihm verheirateten Mutter, infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
  • Erben
  • Unterhaltspflichtige Angehörige.
  • Hinterbliebene nach § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzes, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder).
  • Das Sachgebiet Soziales der Stadt Rheinberg ist zuständig, wenn an
  • die verstorbene Person bis zum Tod Sozialhilfeleistungen gezahlt wurden oder Rheinberg der Sterbeort ist.


Verstirbt eine Person nicht in Rheinberg und hat auch keine Sozialhilfeleistungen erhalten, ist die Stadt oder Gemeinde des Sterbeortes zuständig.

 

Ambulante Hilfe zur Pflege

 

Die ambulanten Pflegeleistungen kommen in Betracht bei Personen, die über keine gesetzliche oder private Pflegeversicherung verfügen. Die Feststellung der Voraussetzungen erfolgt dabei nach den Grundsätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung (hier insbesondere: Begutachtung, Feststellung eines Pflegegrades).

 

Personen, die über eine Pflegeversicherung verfügen – dies sollte die überwiegende Mehrheit der Personen in Deutschland sein – müssen vorrangig die Hilfen dieser Versicherung in Anspruch nehmen.

 

Hilfe zur Pflege kann dennoch erbracht werden, wenn die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen (also die Bedürftigkeit im Sinne nicht ausreichender eigener Mittel aus Einkommen und Vermögen) vorliegen. Folgende Leistungen sind grundsätzlich denkbar:

  • Ergänzende Leistungen zu denjenigen der Pflegeversicherung, wenn diese nicht ausreichend sind, um die Kosten notwendige Pflege zu finanzieren.
  • Gewährung eines Garantiebetrags des bis zur Höhe von max. 2/3 gekürzten häuslichen Pflegegeldes, sofern von der Pflegeversicherung ausschließlich Pflegesachleistungen erbracht werden.
  • Gewährung von sog. Besitzstandswahrung gem. Art. 51 PflegeVG. Dies gilt für Personen, die bis zum 31.03.1995 Pflegegeld gem. § 69 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten haben.
  • Leistungen für die Überwindung einer festgestellten Pflegebedürftigkeit, wenn diese jedoch voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nicht mehr bestehen wird und daher Leistungen der Pflegeversicherung nicht greifen.

Da der Bereich der Hilfen zur Pflege sehr komplex ist, wird dringend geraten, zuvor eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, um hier auch die individuellen Möglichkeiten zu erörtern.

 

Die Bearbeitung der ambulanten Pflegeleistungen erfolgt seit dem 01.01.2020 beim Kreis Wesel. Eine Beratung zum Leistungsumfang ist daher vor Ort nicht möglich, Anträge bzw. Unterlagen können jedoch gern weitergeleitet werden.

 

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

 

Mit der Neufassung der Regelleistungshöhe zum 01.01.2017 sind Leistungsanteile für Dienstleistungen im Haushalt nicht mehr in die Bemessung der Regelbedarfe einbezogen. Da auch die Hauswirtschaftliche Versorgung auch nicht mehr in die Bemessung der Pflegegrade einfließt, kommt der Hilfe zur Weiteführung des Haushaltes eine größer werdende Bedeutung zu, insbesondere dann, wenn durch diese Hilfen eine stationäre Pflege vermieden, zumindest aber aufgeschoben werden kann.

 

Leistungsberechtigt sind Personen, die Leistungen nach dem 3. (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten und

  • Eine messbare hauswirtschaftliche Verrichtung (z. B. Fensterputzen, Wäsche waschen) nicht selbst oder durch andere, dem Haushalt angehörende Personen, durchgeführt werden kann,
  • Diese Tätigkeit auch nicht durch Dritte (z. B. im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe) unentgeltlich durchgeführt werden kann,
  • Der Hilfebedürftige von der Verpflichtung zur Ausübung der Verpflichtung (z. B. Winterdienst) nicht befreit werden kann und
  • Wenn bei pflegebedürftigen Personen in Pflegegrad 1 die Leistungen der Pflegekasse und etwaige Entlastungsleistungen nach § 66 SGB XII nicht ausreichen, um die Dienstleistung zu bezahlen.

Der Umfang der Leistungen ist nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Vorrangig sollen hier niederschwellige Hilfen, etwa im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, berücksichtigt werden. Der Umfang der Hilfen wird durch den Sozialhilfeträger bewertet, es erfolgt insofern eine Einbindung des Kooperationsbüros des Kreises Wesel.

 

Hilfe in sonstigen Lebenslagen

 

In sonstigen atypischen Bedarfslagen können im Einzelfall ergänzende finanzielle Hilfen erbracht werden. Grundvoraussetzung dabei ist allerdings, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Bedarfslage handelt, die neu ist und durch den Gesetzgeber insofern noch nicht bei der Bemessung der Regelleistungen bzw. sonstigen Leistungsansprüche berücksichtigen konnte. Leistungen können auch erbracht werden in Situationen, in denen durch die Veränderung sozialer Verhältnisse neue Probleme entstanden sind oder sich die Problemwahrnehmung durch gesellschaftliche Entwicklung verändert hat.

 

Keinesfalls eröffnet die Rechtsnorm allerdings eine generelle Möglichkeit, Regelleistungen „zu erhöhen“.

 

Ein wesentlicher Anwendungsbereich ist die Gewährung von finanziellen Hilfen zur Ausübung des Umgangsrechts, wenn Kinder von getrennt lebenden Eltern von beiden Elternteilen von Ihrem Umgangsrecht Gebrauch machen.

Hierzu können gehören:

  • Fahrtkosten des Kindes, das Leistungen nach dem SGB XII erhält, und zum anderen Elternteil fährt
  • Kosten, die dem Umgangsberechtigten Elternteil durch die Abholung des Kindes entstehen
  • Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes, wenn das Elternteil selbst Leistungen nach dem SGB XII erhält, und sich das Kind regelmäßig und nicht nur sporadisch dort aufhält.

Zu beachten ist, dass bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ggf. auch dort Leistungen zu begehren sind, wenn der andere Elternteil dort Leistungen bezieht.

Kontakt

Frau Kiwitt

Telefon: 02843/171-322
E-Mail: tanja.kiwitt@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Orsoyer Straße 18
47495 Rheinberg