Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Bestattungskosten

Nach den Vorschriften des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII) können die angemessenen Kosten einer Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn diese aus dem Nachlass oder aus Versicherungsleistungen nicht bezahlt werden können. Es werden die erforderlichen Kosten für ein einfaches, aber der Würde des Verstorbenen entsprechendes Begräbnis übernommen.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass den hierzu Verpflichteten, also Angehörige bzw. Erben, die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Für die Zumutbarkeit gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII.

Folgende Personen können möglicherweise (vorbehaltlich einer weiteren Prüfung)
verpflichtet sein, Bestattungskosten zu tragen, diese Personen sind damit auch dem Grunde
nach antragsberechtigt:

- Vertraglich Verpflichtete
- Der Vater eines Kindes, beim Tode der nicht mit ihm verheirateten Mutter, infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
- Erben
- Unterhaltspflichtige Angehörige.
- Hinterbliebene nach § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (Ehegatte, Lebenspartner
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzes, volljährige Kinder, Eltern, volljährige
Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder).

Das Sachgebiet Soziales der Stadt Rheinberg ist zuständig, wenn an

- die verstorbene Person bis zum Tod Sozialhilfeleistungen gezahlt wurden oder Rheinberg der Sterbeort ist.

Verstirbt eine Person nicht in Rheinberg und hat auch keine Sozialhilfeleistungen erhalten, ist die Stadt oder Gemeinde des Sterbeortes zuständig.

Kontakt

Frau Kiwitt

Telefon: 02843/171-322
E-Mail: tanja.kiwitt@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Orsoyer Straße 18
47495 Rheinberg