Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Erstattung von Schülerfahrtkosten

Die Anspruchvoraussetzungen für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten sind geregelt in der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung). Ob eine Schülerin/ein Schüler Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten hat, richtet sich grundsätzlich nach der Länge des Schulweges. Schulweg ist der kürzeste zumutbare Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart. Als Anspruchsvoraussetzungen gelten folgende Mindestentfernungsgrenzen:

  • Schüler/innen der Klassen   1  -    4  = mehr als  2 km Schulweg
  • Schüler/innen der Klassen   5  -  10  = mehr als 3,5 km Schulweg
  • Schüler/innen der Klassen 11  -  13  = mehr als  5 km Schulweg

Die Stadt Rheinberg nutzt i. d. R. für die Beförderungen zu den städtischen Rheinberger Schulen den ÖPNV bzw. einen Schülerspezialverkehr. Ob darüber hinaus ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten besteht, bedarf einer individuellen Prüfung. Bitte kontaktieren Sie diesbezüglich die zuständigen Mitarbeiter/innen des Schulverwaltungsamtes (s. Ansprechpartner).  Für die Antragstellung können Sie den Vordruck (s. Download) benutzen; eine formlose Antragstellung ist ebenfalls möglich. Für die Bearbeitung des Antrages sind in jedem Fall die Fahrtkostenbelege (falls vorhanden)  erforderlich!

Alle weiteren Infos zur Schülerbeförderung finden Sie auf der Seite „Schülerbeförderung“

benötigte Unterlagen

  • Fahrtkostenbelege

Kontakt

Frau Dörr

Telefon: 02843/171-455
E-Mail: sigrid.doerr@rheinberg.de

Herrn Scheepers

Telefon: 02843/171-109
E-Mail: stefan.scheepers@rheinberg.de

Herr Schrader

Telefon: 02843/171-127
E-Mail: thomas.schrader@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Kirchplatz 10
47495 Rheinberg