Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Sozialhilfe

Rechtsgrundlage für Sozialhilfeleistungen ist seit dem 01.01.2005 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen.

Nicht erwerbsfähig sind Menschen zwischen 15 Jahren und dem Erreichen des Rentenalters, bei denen durch eine amtsärztliche Untersuchung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung festgestellt worden ist, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert.

Für Menschen, die erwerbsfähig sind, aber auch für Menschen, die mit einer erwerbsfähigen Person (auch einem Kind ab 15 Jahren) zusammenleben, ist vorrangig das Jobcenter Kreis Wesel zuständig (Kontaktdaten siehe unten).

Menschen, die volljährig sind und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können bei nicht ausreichendem Einkommen oder Vermögen Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten.

Die Höhe der Sozialhilfeleistungen richtet sich nach einem Bedarf, der aus Regelbedarfen für jede bedürftige Person, etwaigen Mehrbedarfen und Unterkunftskosten ermittelt wird. Von diesem Bedarf werden eventuelle Einkünfte in Abzug gebracht.

Vermögenswerte, die über den gesetzlichen Freibeträgen liegen, sind vorrangig einzusetzen.

Erbracht werden können insoweit Leistungen

- Regelbedarfe, der Höhe nach abhängig von der Stellung im Haushalt
- Mehrbedarfe, z. B. bei Schwangerschaft oder für Alleinerziehende
- Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
- Erstausstattungen z. B. bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung oder bei Geburt eines
Kindes
- Unterkunftskosten (Miete, Nebenkosten und Heizkosten) sowie Kosten für die
Warmwasserbereitung, soweit Warmwasser nicht über die Heizungsanlage aufbereitet wird

Für Kinder und Jugendliche können darüber hinaus Leistungen für Bildung und Teilhabe (z. B. bei Ausflügen in Kindergarten und Schule, für Mittagessen in Kindergarten oder Schule sowie Schulmaterial) erbracht werden. Anträge auf diese Leistungen bearbeitet im Kreis Wesel die gemeinsame Anlaufstelle im Jobcenter Kreis Wesel, Anträge können aber über die Stadtverwaltung weitergegeben werden.

Bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung sind weitere Leistungen nach dem SGB XII möglich.

Einzusetzen ist grundsätzlich Einkommen und Vermögen, soweit gesetzliche Freibeträge überschritten sind.

Soweit Sie konkrete Fragen haben, können Sie sich an die Sachbearbeitung wenden (Kontaktdaten finden Sie auf der linken Seite). Es können Termine für ein Gespräch vereinbart werden.

Die Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter des Jobcenters finden Sie in der Rheinstraße 65a. S

Telefonisch können Sie das Jobcenter entweder über die Durchwahl lhrer/lhres Sachbearbeiters oder über die Rufnummer 0281/207-7200(Servicecenter des Kreises Wesel) erreichen. Dort erhalten Sie Rufnummern der gewünschten Ansprechpartner.