Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Spielhallenerlaubnis

Wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle übernehmen oder einen neuen Spielhallenbetrieb führen wollen, dann benötigen Sie eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33 i der Gewerbeordnung (GewO).

Die Erlaubnis ist bei der Gemeinde zu beantragen, in der sich der Betriebssitz befindet.

Wenn Sie Geldspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie darüber hinaus sowohl eine Aufstellerlaubnis als auch für jeden Aufstellort zusätzlich eine Geeignetheitsbestätigung.

Spielhallenerlaubnis

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten, Warenspiel- oder Unterhaltungsspielgeräten dient.

Wer eine Spielhalle betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.

Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. In einigen Fällen brauchen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb z.B. vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Spielhalle betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.

Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen vorher zu klären.

Die Spielhallenerlaubnis kann erteilt werden, wenn alle im Hinweisblatt aufgeführten Unterlagen vollständig vorliegen.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 GewO beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Zimmer 3, Kirchplatz 10, 47495 Rheinberg, anzumelden.

benötigte Unterlagen
  • Antrag nach § 33 i GewO (Spielhalle)
  • siehe Hinweisblatt (die hier aufgeführten Unterlagen ersetzen Ziffer 9 des Antrages)
Gebühren

150 Euro bis 3000 Euro
(je nach Anzahl der Spielgeräte)

Kontakt

Herr Nickenig

Telefon: 02843/171-302
E-Mail: christian.nickenig@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Kirchplatz 10
47495 Rheinberg