Vor dem Entstehen der endgültigen Erschließungsbeitragspflicht für eine bestimmte Erschließungsanlage können zwischen der Stadt und Grundstückseigentümer/-innen Vereinbarungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages für ein Grundstück im Ganzen mit der Folge getroffen werden, dass dieses Grundstück bei endgültiger Abrechnung dieser Erschließungsanlage nur dann noch mit einem Erschließungsbeitrag belastet werden darf, wenn die sog. Missbilligungsgrenze unter-/überschritten worden ist, d.h. der tatsächliche Beitrag weniger als die Hälfte bzw. mehr als das Doppelte des Ablösebetrages ausmacht.
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