Eine Abmeldung ist nur noch dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Melden Sie die Wohnung in Rheinberg bitte ab, wenn Sie :
Für die Abmeldung gilt eine gesetzliche Frist von zwei Wochen nach Auszug aus Ihrer Wohnung.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Neu: Der Wohnungsgeber hat den Auszug aus der Wohnung zu bescheinigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist bei Abmeldung vorzulegen!
Meldegesetz NW
Telefon: 02843/171-350
E-Mail: marita.mertens@rheinberg.de
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E-Mail: julia.strohner@rheinberg.de
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