Rheinberg, natürlich niederrheinisch

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

Mit der Neufassung der Regelleistungshöhe zum 01.01.2017 sind Leistungsanteile für Dienstleistungen im Haushalt nicht mehr in die Bemessung der Regelbedarfe einbezogen. Da auch die Hauswirtschaftliche Versorgung auch nicht mehr in die Bemessung der Pflegegrade einfließt, kommt der Hilfe zur Weiteführung des Haushaltes eine größer werdende Bedeutung zu, insbesondere dann, wenn durch diese Hilfen eine stationäre Pflege vermieden, zumindest aber aufgeschoben werden kann.

 

Leistungsberechtigt sind Personen, die Leistungen nach dem 3. (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten und

  • Eine messbare hauswirtschaftliche Verrichtung (z. B. Fensterputzen, Wäsche waschen) nicht selbst oder durch andere, dem Haushalt angehörende Personen, durchgeführt werden kann,
  • Diese Tätigkeit auch nicht durch Dritte (z. B. im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe) unentgeltlich durchgeführt werden kann,
  • Der Hilfebedürftige von der Verpflichtung zur Ausübung der Verpflichtung (z. B. Winterdienst) nicht befreit werden kann und
  • Wenn bei pflegebedürftigen Personen in Pflegegrad 1 die Leistungen der Pflegekasse und etwaige Entlastungsleistungen nach § 66 SGB XII nicht ausreichen, um die Dienstleistung zu bezahlen.

Der Umfang der Leistungen ist nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Vorrangig sollen hier niederschwellige Hilfen, etwa im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, berücksichtigt werden. Der Umfang der Hilfen wird durch den Sozialhilfeträger bewertet, es erfolgt insofern eine Einbindung des Kooperationsbüros des Kreises Wesel.

Kontakt

Frau Twardzik

Telefon: 02843/171-319
E-Mail: annette.twardzik@rheinberg.de

Frau Kiwitt

Telefon: 02843/171-322
E-Mail: tanja.kiwitt@rheinberg.de


Stadt Rheinberg
Orsoyer Straße 18
47495 Rheinberg